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Flensburger Punktesystem

Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes


8 bis 13 Punkte
Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können

14 bis 17 Punkte
Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis,
- freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
- dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird

18 Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis

Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister (VZR) werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist* von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.

2 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
- bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung** jedoch nicht länger als 5 Jahre)

5 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
- bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen

10 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
- bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen
- bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

Eine Tilgung erfolgt nur, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden.

Punkteabbau

Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können bis zu 4 Punkte abgebaut werden. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden. Punkte können nur einmal in 5 Jahren abgebaut werden.

Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet das für den Wohnort des Verkehrsteilnehmers zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).


* Überliegefrist: Eintragungen werden im VZR nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt", um z.B. zu verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen wurde. In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen.

** Tilgungshemmung: Neue Eintragungen ins Verkehrszentralregister innerhalb der Tilgungsfristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener Eintragungen.

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt
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