Die lustigsten Mietstreitigkeiten

Treppensteigen ist gesund!

Auch im Mietrecht geht es nicht immer "bierernst zu". Gestritten wird mitunter um Biergutscheine für das Oktoberfest, schnarchende Vermieter, krähende Hähne, die richtige Benutzung der Toiletten oder sogar um eine Madonna. Wie haben eine kuriose Auswahl von Streitfällen der letzten Jahre für Sie zusammengestellt.

Mieterbund verlangt Obergrenze für Mieten bei Neuverträgen
© dpa

Sportliche Höhe

Eine Vermieterin wollte ihren Mietern von Büroräumen sportlich einiges abverlangen. Per Aushang verkündete sie, den Fahrstuhl nur noch während der Öffnungszeiten von 08:00 bis 19:00 Uhr fahren zu lassen. Mit einer Zeitschaltuhr wollte sie den Betrieb in der restlichen Zeit unterbinden. Am Wochenende und außerhalb der Öffnungszeiten sollte dann die Treppe genommen werden - in den zehnten Stock. Für das Oberlandesgericht Frankfurt war dies eine unzulässige Forderung (Az: 2 W 22/04).

Das große Krabbeln

27 Ameisen in einem halben Jahr - das war einem Kölner Mieter zu viel. Genauestens protokollierte er den Besuch der Sechsbeiner und erhob Anspruch auf Mietminderung - denn diese 27 seien erst der Anfang. Er erkannte sie als Späher, die die eigentliche Invasion der Ameisen erst vorbereiteten. Das Amtsgericht Köln sah das aber anders (Az: 213 C 548/97).

Stehen oder Sitzen?

Ein Mieter fühlte sich durch seinen Nachbarn belästigt: genauer gesagt durch dessen Toilettengeräusche. Er wollte deshalb den Störenfried zum Sitzen erziehen und klagte. Dem Amtsgericht Wuppertal ging das aber zu weit, und es empfahl dem Kläger Gelassenheit (Az: 34 C 262/96). In der eigenen Toilette darf - zumindest in Wuppertal - jeder weiterhin nach Lust und Laune pinkeln. Anders in Berlin. Hier entschied das Landgericht Berlin (Az: 67 S 335/08), dass eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt ist, wenn "Urinstrahlgeräusche" des Nachbarn im eigenen Wohnzimmer zu hören sind. Ein Sachverständiger hatte bestätigt, dass die Geräusche eines "Stehpinklers" akustisch deutlich auffällig zu hören sind.

Maßvoll

Das gibt es nur in München: Ein Vermieter schenkt seinem Hausmeister einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und einen weiteren für eine Maß Bier für das Oktoberfest. Die Kosten für die Bons legte er dann auf die Nebenkostenabrechnung um. Zu Recht, wie das Amtsgericht München urteilte (Az: 424 C 22865/06).

Zu dick für die Badewanne?

Ein Herz für Dicke: Wer zu dick für die Badewanne ist, darf auch gegen den Willen des Vermieters in seiner Mietwohnung auf eigene Kosten eine Dusche einbauen. Das entschied das Hamburger Amtsgericht (Az: 40 aC 1309/94). Der Vermieter müsse zustimmen, da die Mieterin aufgrund ihrer Körperfülle die Körperreinigung nicht in der Badewanne durchführen könne.

Madonna

Eine im Treppenhaus aufgestellte Madonna rechtfertigt keine Mietminderung (AG Münster, Az: 3 C 2122/03). Das gilt auch für Protestanten im Haus. Soweit diese geschockt reagierten, seien dies subjektive Überempfindlichkeiten.

L. M. A.

Die drei Buchstaben L. M. A. hinter der Mieterunterschrift auf dem Überweisungsträger hielt der Vermieter für eine Abkürzung des bekannten Götz-Zitates. Er fühlte sich beleidigt und kündigte. Der Mieter aber erklärte, die drei Großbuchstaben stehen als Abkürzung für eine gebräuchliche marokkanische Grußformel, die lautet: "Lass mich atmen". Das Landgericht Köln (Az: 12 S 211/93) gab dem Mieter Recht, keine Beleidigung.

Sauerkraut im Geruchstest

Drei Richter des Landgerichts Traunstein in Oberbayern ließen sich vor Ort einen Topf Sauerkraut kochen und stellten fest, der Nachbar werde durch die dabei entstehenden Gerüche nicht unzulässig beeinträchtigt.

"Gewöhnliche Essengerüche" seien eine unwesentliche Beeinträchtigung. Der Nachbar könne nicht verlangen, dass die Nachbarin beim Kochen das Küchenfenster nicht mehr öffnen dürfe und den Dunstabzug auf einer

anderen Seite des Hauses verlegen müsse (Landgericht Traunstein, Az: 6 S 326/97).

Glatzköpfe sind bessere Mieter

"Vermietet nur noch an Glatzköpfe!", rief eine Vermieterzeitschrift ihre Mitglieder auf. Haare setzen Abflüsse zu. Das Amtsgericht Spandau hat geurteilt, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, den im Fußboden liegenden Traps des Abflusses regelmäßig zu reinigen (Az: 2a C 689/97).