Ersatzteile
Das kennen Sie nur zu gut: Die Werkstatt bekommt den Gebrauchtwagen eines Kunden einfach nicht repariert und tauscht das verdächtige Teil auf gut Glück aus. Der Fehler tritt nach der Montage aber immer noch auf - die Kosten des Ersatzteils muss der Kunde dennoch tragen. Müssen Autofahrer für Reparaturen und Ersatzteile zahlen, die gar nichts gebracht haben? Dieser Frage gehen wir auf den Grund. Als Grundlage ihrer Arbeit dient den Werkstätten der sogenannte Werkvertrag. In diesem Vertrag wird die zu verrichtende Arbeit der Werkstatt festgelegt. Ein Beispiel: Eine Kundin beschreibt in der Werkstatt ein Problem, einen Leistungsabfall auf der Autobahn. Die Mechaniker vermuten beispielsweise einen defekten Turbolader. Daraufhin wird im Vertrag ein Austausch des Turboladers vereinbart. Nach der Montage stellen Werkstatt und Kunde fest, dass der monierte Leistungsabfall immer noch auftritt. Die Kundin ist verärgert, dass Sie dennoch die Kosten des ausgetauschten Turboladers tragen soll.

Werkvertrag erfüllt?
Die Werkstatt behauptet ihren Werkvertrag erfüllt zu haben. Wer ist hier im Recht? In diesem Fall ist es tatsächlich die Werkstatt, weil im Vertrag explizit ein Austausch des Turboladers vereinbart wurde. Nehmen wir dagegen einmal an, dass im Werkvertrag explizit vereinbart wurde, dass der Leistungsabfall auf der Autobahn behoben werden soll. Auch bei diesem Szenario tauscht die Werkstatt wieder den Turbolader aus und das Fahrzeug behält auch hier den Defekt. Hierbei stehen die Chancen der Kundin gut, die Reklamation durchsetzen zu können, denn das Vertragsziel wurde nicht erreicht. Es ist also empfehlenswert, darauf zu achten, dass im Kostenvoranschlag stets die Beseitigung des Problems ausgeführt wird, nicht die Vermutung des Mechanikers. Zudem sollte immer eine Kostenobergrenze vereinbart werden.