Was müssen Sie sich bieten lassen und was nicht?
Flüge: Ihre Rechte bei einem Streik

Fluggäste haben Rechte bei einem Streik
Wenn Flugbegleiter, Fluglotsen oder Piloten in einen Streik treten, dann drohen gravierende Behinderungen im deutschen Luftverkehr. Als Fluggast müssen Sie aber nicht tatenlos am Flughafen stehen und bedröppelt wieder nach Hause fahren. Die EU-Verordnung für Passagierrechte hält einiges für Fluggäste bereit.
Sie haben Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung
Wenn bei einem Streik Ihr Flug ausfällt oder sich verspätet, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das besagt ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Pilotenstreiks. Gleiches gelte auch bei einem Streik der Flugbegleiter. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie dennoch einige Rechte.
So ist die Airline verpflichtet, Ihnen eine Ersatzbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anzubieten. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug oder auf Partnerairlines. Passt die nicht, ist eine kostenlose Stornierung möglich.
Sie können zudem auf Kosten der Airline telefonieren, Faxe oder E-Mails versenden: Laut EU-Verordnung dürfen Sie zwei Telefonate führen, zwei Faxe oder zwei E-Mails verschicken.
Für Essen und Getränke muss die Airline sorgen, wenn Sie länger warten müssen. Die meisten Airlines verteilen dann Gutscheine. Bei drei Stunden Verspätung sollte es schon ein Gutschein über zehn Euro pro Person sein. Sollte sich das Airline-Personal am Schalter weigern, Ihnen Gutscheine zu geben, dann lassen Sie sich das von Zeugen bestätigen und heben die Quittungen über Ihre Auslagen auf. Es empfiehlt sich, als Gruppe am Schalter aufzutreten. So bekommen Ihre Forderungen mehr Gewicht und Sie können sich gegenseitig als Zeugen benennen.
Die Airline muss bei einer Flugverschiebung auf den nächsten Tag die Kosten für eine Übernachtung übernehmen und den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück zahlen. Falls es auch am nächsten Tag keinen Flug geben sollte, muss die Airline auch weitere Hotel-Übernachtungen zahlen. Grundsätzlich ist die Airline verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass Sie so schnell wie möglich an Ihrem Zielort ankommen.
Wichtig: Wenden Sie sich zuerst immer an einen zuständigen Mitarbeiter der Fluggesellschaft vor Ort, um das weitere Vorgehen zu klären.
Achtung: Es gibt bei Streik keine Schadenersatzansprüche
Aber: Schadensersatzansprüche können Sie nicht geltend machen.
Bei Buchungen über ein Reisebüro muss das Reisebüro tätig werden und sich um alles kümmern.
Pauschalurlauber längerer Reisen müssen Wartezeit in Kauf nehmen. Bei nur einem kurzen Streik haben sie kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Nur wenn länger gestreikt wird, ist wegen "erheblichen Änderungen des Reiseumfangs" eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt. Es kommt dann auf das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts an.