Recht so!

Recht so!

Fall 1: Aktenzeichen 412 DS 2JUJS 186-08 74/08

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten urteilte: Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Oberförster" stellt keine strafbare Beleidigung dar. Es käme nicht darauf an, ob sich der Polizist beleidigt fühle, sondern, ob auch wirklich eine Beleidigung vorliegt – „Oberförster“ sei allenfalls eine spöttische, aber keine beleidigende Bemerkung, so die Begründung der Richter.

Fall 2: Aktenzeichen 2 BVR 38/06

Die Verhängung eines Fahrverbots ist in Deutschland auch dann verfassungskonform, wenn solch ein Fahrverbot bereits im europäischen Ausland erfolgt ist, so das Bundesverfassungsgericht. Die richterliche Begründung: Wenn der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, so trifft ihn das ausländische Fahrverbot nicht nachhaltig und es kommt zu keiner sinnvollen Strafmaßnahme.

Einzelne Unfälle oder Kettenreaktion?

Noch nicht ganz klar

Einzelne Unfälle oder Kettenreaktion?