Recht so!

Fall 1: Aktenzeichen 83 SS 90/08

Wer als gewerblicher Fahrzeughändler Autos an Privatkunden verkauft, ist an die gesetzliche Gewährleistungspflicht gebunden. Verkauft der Händler allerdings sein Privatfahrzeug, kann die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall kann der Verkäufer seine Eigenschaft als Autohändler sogar verschweigen, ohne sich des Betruges strafbar zu machen. Betrug setzt nämlich einen Vermögensschaden bei dem Geschädigten voraus. Das Verschweigen der Eigenschaft als Autohändler führt allerdings zu keinem Vermögensschaden und ist demnach nicht als Betrug zu werten.

Recht so 2

Fall 2: Aktenzeichen 5 S 21/07

Nicht nur aktives Fehlverhalten im Straßenverkehr kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Auch derjenige, der als Fahrzeughalter wiederholt dabei zusieht, wie jemand anderes mit seinem Fahrzeug gegen Verkehrsvorschriften verstößt, erweist sich zum Führen eines KFZ als ungeeignet und riskiert den Verlust des Führerscheins.