Recht so

[Fall 1: Aktenzeichen 32 S 39/08]
Netterweise fährt sie ihren Freund und sein unhandliches Cello nach Hause. Auf dem Weg kommt es zu einem Unfall, bei dem auch das wertvolle Musikinstrument in die Brüche geht. Von der Kfz-Haftpflichtversicherung wird dieser Schaden jedoch nicht übernommen, denn die zahlt nur für Gegenstände die üblicherweise mitgeführt werden. Das trifft auf das Cello nicht zu.
[Fall 2: Aktenzeichen L 3 U 195/07]

Ein ordentlicher Rums, ein gebrochenes Bein – aber zum Glück zahlt ja die Unfallversicherung. Pustekuchen – mal eben noch schnell Tanken, ist ja quasi auf dem Weg zur Arbeit, dachte er sich vor dem Crash. Und dieser Schlenker war einer zuviel: Die Fahrt zur Tanke gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten – und damit zahlt die Unfallversicherung keinen Cent.
[Fall 3: Aktenzeichen 12 LA 16/08]
Ständig wurden dem Pechvogel die Nummernschilder gestohlen. Deswegen schraubte er sie bei längerem Parken ab und legte sie deutlich sichtbar hinter die Front- und Rückscheibe des Wagens. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihn mehrmalig aufgefordert die Kennzeichen ordnungsgemäß anzubringen. Dem kam er aus Angst vor erneutem Diebstahl aber nicht nach und so wurde sein Fahrzeug lahmgelegt.