Rechtsspruch

So entschieden die Gerichte

Fall 1: Aktenzeichen 17 C 623/08

Recht so

Keine Erstattung der Gutachterkosten für ein 18 Jahre altes Kraftfahrzeug

1. Der Eigentümer eines 18 Jahre alten Kfz kann als Geschädigter eines Verkehrsunfalls keine Gutachterkosten geltend machen, da er selbst die auffällige Diskrepanz zwischen den Gutachterkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand als des zu ersetzenden Schaden hätte feststellen können. 2. Der Gutachter muss nach § 241 II BGB den Geschädigten darauf hinweisen, dass ihm wegen dieses groben Missverhältnisses die Gutachterkosten nicht ersetzt werden. (s.a. Anmerkung von Nugel = Dok.Nr. 83969).

Fall 2: Aktenzeichen 3 C 3385/08

Berechtigung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zur Bestellung eines Rechtsanwalts auch bei eindeutiger Haftungslage

Auch bei Vorliegen einer klaren Haftungslage nach einem Verkehrsunfall ist das Einschalten eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten als erforderlich anzusehen, da im Rahmen der Geltendmachung des Schadens viele Rechtsfragen aufgeworfen werden. (Aus den Gründen: ...In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat...)

Recht so2

Leistungsbefreiuung nach $ 61 VVW a.F. nur bei Nachweis der Kausalität von grober Fahrlössigkeit für Eintritt des Versicherungsfalls

Fall 3: Aktenzeichen 24 O 365/08

Das Zurücklassen von Kfz-Schlüsseln im Fahrzeuginneren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Allerdings wird der Versicherer gem. § 61 VVG a.F. nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn er beweisen kann, dass die Täter die Schlüssel verwendet haben und das Liegenlassen der Schlüssel somit ursächlich für den Diebstahl ist. (Aus den Gründen: ...Grobe Fahrlässigkeit bei der Entwendung eines Kfz liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäss vorausgesetzten Standard an Sicherheit deutlich unterschreitet und ihm dies in besonderem Masse vorwerfbar ist. Das Verhalten des Klägers, einen Schlüssel im Wageninneren zu belassen, unterschreitet den objektiven Sicherheitsstandard deutlich. Es muss vom Versicherer bewiesen werden, dass durch das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel die Entwendung erst möglich oder zumindest gefördert worden ist - Voraussetzung ist regelmässig die Verwendung der Schlüssel durch den Dieb...).