Recht so
So entschieden die Gerichte

Fall 1: Aktenzeichen 84224 OVG MÜNSTER vom 24.06.2009 5B 464/09
Ein Unternehmer beklebte auch seinen PKW mit der Werbung für sein neues Internet-Erotik-Portal - und das nicht gerade sehr zurückhaltend. Die Ordnungsbehörde veranlasste das Entfernen des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum, denn diese Art von Werbung ist nur zulässig, wenn sie mit erforderlicher Zurückhaltung erfolgt. Um keine Mitmenschen zu belästigen, darf das Auto erst nach Beseitigung der Werbung wieder auf die Straße.
Fall 2: Aktenzeichen 83715 AG ERKELENZ vom 10.03.2009 6C 93/07
Nach einem unverschuldeten Zusammenstoß kann man als Geschädigter unter Umständen auch eine Tankfüllung ersetzt bekommen: Ein Mann war mit seinem Wagen in die Luxuskarosse einer Verkehrsteilnehmerin gekracht und hatte so den Totalschaden verursacht. Doch neben dem stolzen Sümmchen wollte sie auch noch den Tankinhalt erstattet bekommen.
Mit einer Quittung und der glaubhaften Aussage "sie fahre immer mit vollem Tank" bekam sie diese Summe ebenfalls erstattet.
Fall 3: Aktenzeichen 84189 LG HANAU vom 14.11.2008 9O 650/08
Erst mehrere Monate nach dem Unfall gibt eine Verkehrsteilnehmerin ihr Fahrzeug in die Reparatur und fordert eine Nutzungsausfallentschädigung.
Aber das macht Justizia nicht mit: Der Umstand, dass sie so lange gewartet hatte, bis sie ihr Auto reparieren ließ, deutet auf einen fehlenden Nutzungswillen hin. Ein fehlender Nutzungswillen macht eine Nutzungsausfallentschädigung überflüssig.