Recht so
Fall 1: Aktenzeichen 10 Sa 314/11 LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011

Einen Parkplatz so nah am Büro wie möglich, das will jeder. Doch wer darf direkt vor dem Büro parken und wer muss laufen? Frauen oder Behinderte in die erste Reihe? Herr Müller fühlt sich ungerecht behandelt, denn obwohl er eine schwere Gehbehinderung hat, muss er jeden Tag 500 Meter zum Büro laufen.
Frau Schmidt dagegen darf direkt davor parken. Eine Unterscheidung nach Geschlecht sei aber bei nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt. Und Frauen seien einfach größeren Gefahren ausgesetzt, zum Beispiel Überfällen, sagt eine sehr feministische Justitia und lässt den Behinderten weiter humpeln...
Fall 2: Aktenzeichen 6 A 257/07 VG Braunschweig vom 04.03.2009
Herr Schulz hat für sein Motorrad ein Saisonkennzeichen, um in den kalten Monaten, wenn er kein Motorrad fährt, Versicherung und Steuern zu sparen. Doch bevor die neue Saison beginnt, kündigt ihm seine Versicherung die Haftpflichtversicherung – da er vergessen hat, seinen Beitrag zu bezahlen.
Kurzum will ihm die KFZ-Stelle das Motorrad stilllegen, da er keine Haftpflichtversicherung hat. Zu Recht: Denn auch außerhalb des Betriebszeitraums von Saisonkennzeichen muss der Versicherungsschutz nachgewiesen werden.