Recht so!
Fall 1: [Aktenzeichen 61 C 946/11, AG Stade vom 10.01.2012]

Einen Unfall zu bauen ist ärgerlich – vor allem, wenn das eigene Auto dann auch noch fahruntüchtig ist. Schnell wird dann der Abschleppdienst angerufen, der das Auto zur nächsten Werkstatt bringt. Doch ist es dabei eigentlich egal, wie viel das Abschleppen kostet? Ein Versicherer hatte sich geweigert, die anfallenden Kosten von 600,- EUR zu erstatten, weil ein anderes Unternehmen die gleiche Leistung für 370,- EUR erbracht hätte. Doch das Amtsgericht Stade wies den Einspruch der Versicherung ab. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, ob das gewählte Unternehmen einen angemessenen Preis berechnet.
Fall 2: [Aktenzeichen 5 S 12/12, LG Mönchengladbach vom 31.07.2012]
Er parkte seinen schönen Wagen ordnungsgemäß am Straßenrand – und traute bei der Rückkehr seinen Augen nicht: Eine Windböe hatte ein Fahrrad auf sein Auto geschleudert, dicke Kratzer inklusive. Und da man den Wind nicht verklagen kann, verklagte er den Radbesitzer – doch ohne Erfolg: Denn wer sein Fahrrad ordnungsgemäß befestigt, handelt nicht fahrlässig. Keinen Cent für den Autofahrer!
Fall 3: [Aktenzeichen 5 U 103/11, KG vom 04.09.2012]
Der Preis ist verlockend: 6.999,- EUR* für einen fabrikneuen Kleinwagen. Der junge Familienvater schlägt sofort zu. Der Schock folgt an der Kasse, denn das berüchtigte Sternchen * hinter dem Preis lässt Böses ahnen. Erst im Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass für Überführung, Fußmatten, Sicherheitspaket usw. noch einmal 599,- EUR zu berappen sind. Der Käufer fühlt sich betrogen - und bekommt vor Gericht Recht. Die "Endpreisangabe" ist für den Verbraucher zwingend, d.h. der komplette Preis inklusive aller Kosten. Hoffentlich heißt es nach diesem Urteil endlich: Schluss mit * und versteckten Kosten...