So entschieden die Gerichte

Wer muss zahlen?

Fall 1 [Aktenzeichen 322 C 17679/10, AG München vom 24.08.2011]

Herr Müller wollte sich nach einem Unfall schnellstmöglich einsichtig zeigen und erklärte sich schriftlich bereit, für den Schaden des Unfallopfers zu 100 Prozent aufzukommen. Als er es sich später jedoch – zu Recht! - anders überlegt hatte, war es dafür zu spät – der Grund: Sein erstes Schreiben wurde als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet und konnte damit nicht mehr widerrufen werden.

Fall 2 [Aktenzeichen 101 C 129/11, AG Kerpen vom 03.02.2012]

Als Frau Meier auf ihr Grundstück abbiegen wollte, knallte es plötzlich und sie hatte den nachfolgenden Kfz-Fahrer im Kofferraum sitzen. Vor Gericht erklärte Sie, sieben bis acht Meter vor der Einfahrt den Blinker gesetzt zu haben. Das AG Kerpen entschied jedoch, dass dies nicht rechtzeitig und deutlich genug sei. Somit hat Frau Meier eine Mithaftung von 25 % zu tragen.

Fall 3 [Aktenzeichen 4 C 214/11, AG Osterholz-Scharmbeck vom 21.07.2011]

Sohnemann parkte mit Papas Wagen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz – und prellte dann die Zeche. Doch: Auch Papa weigert sich, die Rechnung zu zahlen, denn er selbst sei ja nur Halter, nicht Fahrer. Ein Argument, das Justitia gelten lässt: Der Parkplatzbenutzungsvertrag kommt immer zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrer zustande. P wie Pech für den Parkplatzbesitzer, der bleibt auf dem Geld sitzen. Der Halter ist nicht einmal verpflichtet, den Namen des Fahrers anzugeben.