So entschieden die Gerichte
Fall 1 [Aktenzeichen 9 0 280/12, LG Hanau vom 05.10.2012]
Es windete sehr stark – plötzlich wurden Dachziegel aus der Verankerung gerissen und beschädigten ein parkendes Auto vor dem Haus. Die Naturgewalten seien Schuld, sagt der Hausbesitzer. Doch auch wenn die Windböen sehr stark waren – als außergewöhnlich kann man diese nicht bewerten. Pech für den Hauseigentümer! Dieser muss den Schaden bezahlen und im schlimmsten Fall sogar die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kaskoversicherung übernehmen! Dann doch lieber die Dachziegel öfter kontrollieren...
Fall 2 [Aktzenzeichen 93 C133/12, AG Lüdenscheid vom 26.04.2013]
Der neue Dachgepäckträger lohnte sich richtig – zumindest bis zum Ankunftsort, denn kompatibel mit der Tiefgaragen-Einfahrt waren die aufgeschnallten Fahrräder leider nicht. Die Folge: ein kaputtes Auto und zwei kaputte Fahrräder! Kein Problem, wofür gibt es die Versicherung? Zumindest dafür nicht, sagen die Richter: Wer Schilder mit Höhenbeschränkung nicht liest, ist selbst Schuld – die Versicherung darf ihre Leistungen in dem Fall um 30% einkürzen!
Fall 3 [Aktenzeichen 7 Sa 879/09, LAG Köln vom 19.11.2009]
Arbeitnehmer Ralf P. steht laut Arbeitsvertrag sein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu. Dumm nur, dass sein Arbeitgeber Bestattungsunternehmer ist und ihm kurzum einen Leichenwagen für die Sonntagsausflüge zur Verfügung stellen wollte. Ralf P. und seine Familie empfanden diese Tatsache als unzumutbar und klagten. Das Landesarbeitsgericht sah das genauso und entschied, dass Leichenwagen aufgrund des gesellschaftlichen Stellenwerts nicht zur Privatnutzung geeignet sind und Ralf P. somit Anspruch auf einen anderen Dienstwagen hat.