Rechtslage im Fall Tinka
Nein! Das Tierschutzgesetz stellt ausdrücklich klar, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 TierSchG). Wer einen Hund ohne vernünftigen Grund tötet, kann daher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden ( § 17 TierSchG).

Außerdem kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht. Denn die Klarstellung, dass Tiere keine Sachen sind, betrifft nur das Zivilrecht (§ 90 a BGB), also z.B. wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings sind auch danach die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht speziell für Tiere etwas anderes bestimmt ist.
Im Strafrecht gelten Tiere weiter als Sache, so dass die Verletzung oder Tötung eines Tieres eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB darstellt.
Die Eigentümerin von Tinka hätte daher Strafanzeige gegen ihren Freund sowie gegen die Tierärztin erstatten können sowohl wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz als auch wegen Sachbeschädigung.
Hätte die Eigentümerin kontaktiert werden müssen, wenn Tinka wirklich todkrank gewesen und eingeschläfert hätte werden müssen?
Ja, denn wenn die Einwilligung des Eigentümers fehlt, so stellt die Einschläferung eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar. Deshalb sollte in Fällen, in denen die Einschläferung nicht aus tierschutzrechtlichen Gründen akut geboten ist, stets der Eigentümer kontaktiert und seine Einwilligung eingeholt werden.
Wie kann der Tierarzt überprüfen, ob es sich bei der Person, die vor ihm steht, tatsächlich um den Eigentümer des Hundes handelt?

Die Bundestierärztekammer empfiehlt vor der Behandlung die Person, die das Tier in die Praxis bringt, einen schriftlichen Aufnahmeschein ausfüllen zu lassen. Darin muss angegeben werden, ob es sich bei der Person um den Eigentümer des Tieres, den Tierhalter oder nur um eine Vertretung mit oder ohne Vollmacht handelt. Sinnvoll ist es auch, in Anwesenheit der tierärztlichen Fachangestellten noch einmal ausdrücklich nachzufragen, wenn Unsicherheiten bestehen und dies in der Krankenakte des Hundes zu dokumentieren. Auch sollte die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden, wenn es sich nicht um den Eigentümer des Hundes handelt, um überprüfen zu können wie weit die Befugnisse der den Hund vorstellenden Person reichen.
Kann die Eigentümerin bei Einschläferung ihres gesunden Hundes Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?
Die Eigentümerin von Tinka kann Schadensersatzansprüche wegen der Tötung ihrer Hündin geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch berechnet sich nach der herrschenden Rechtsprechung nach dem Wiederbeschaffungswert des Hundes. Der persönliche Wert, den die liebgewonnene Hündin für ihre Eigentümerin hatte, bleibt dabei außer Betracht.
Die seelische Erschütterung, die die Eigentümerin von Tinka durch deren sinnlosen Tod erleiden musste, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derzeit bei dem Tod von Tieren keinen Schmerzensgeldanspruch.
Die Eigentümerin von Tinka könnte also nur ihre Schadensersatzansprüche einklagen und wie oben beschrieben Strafanzeige erstatten. Am besten ist es aber natürlich, wenn es so weit gar nicht kommt.
Deshalb überlegen Sie genau, wem Sie Ihre Tiere anvertrauen, wenn Sie sich selbst einmal nicht um Sie kümmern können, etwa, wenn Sie in Urlaub fahren oder krank sind. Geben Sie Ihre Tiere nur in die Obhut der Menschen, denen Sie 100 %ig vertrauen.
Klären Sie mit diesen detailliert, wie weit die Befugnisse der betreuenden Person gehen sollen, und halten Sie diese am besten schriftlich fest, wie z.B. im Rahmen einer Vollmacht.
Ihre
Dorrit Franze
Rechtsanwältin