Rechtslage zum Hundekauf
Der Käufer kann zunächst vom Züchter nur eine so genannnte Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung kann dabei die Beseitigung des Mangels, also etwa bei einer Erkrankung durch eine tierärztliche Behandlung, oder die Lieferung eines "mangelfreien" Hundes umfassen.

Welche Rechte hat man, wenn der Züchter die Behandlung durch einen Tierarzt ablehnt, wie bei dem Welpen Dobi?

Wenn der Züchter eine Nacherfüllung ablehnt, diese gescheitert oder unmöglich ist, dann kann der Käufer zwischen zwei Möglichkeiten wählen.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, also den Hund an den Züchter zurückgeben und im Gegenzug den Kaufpreis zurückerhalten. Diese Möglichkeit ist natürlich für den Hund sehr schlimm, da er erneut aus seiner gewohnten Umgebung gerissen wird.
Als Alternative zum Rücktritt vom Vertrag kann der Käufer aber auch den Hund behalten und den Kaufpreis mindern, so dass ihm der Züchter einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückerstatten muss.
Kann man daneben auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen?

Ja! Unter bestimmten Voraussetzungen können Schadensersatzansprüche neben dem Rücktritt vom Vertrag bzw. der Kaufpreisminderung geltend gemacht werden, wie etwa die Erstattung der tierärztlichen Behandlungskosten für den kranken Hund.
Wie kann ich beweisen, dass der Hund schon bei Übergabe vom Züchter krank war?

Normalerweise müsste der Käufer beweisen, dass der gekaufte Hund schon bei Übergabe durch den Züchter krank war. Wenn der Käufer aber ein Verbraucher ist und der Züchter keine Hobbyzucht betreibt, sondern gewerblich mit Hunden handelt, dann gelten die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufes. Dort ist die Vermutung geregelt, dass ein Mangel (z.B. eine Erkrankung), der binnen sechs Monaten ab Übergabe des Hundes auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war und deshalb der Verkäufer für diesen haftet.