Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller
Der Anwalt Joachim Cäsar-Preller gilt als Experte für tierrechtliche Fragen. Seit über 15 Jahren engagiert er sich für Rechtschaffenheit im Umgang mit Tieren. Diesmal stellt er einen Fall vor, in dem es um den Kauf eines Welpen geht. Etwa ein halbes Jahr nach der Kaufabwicklung stellt sich allerdings heraus, dass Golden Retriever Mischling Luna an einer Hüftgelenksdysplasie leidet, die genetisch vererbt wurde. Was kann der Käufer tun, wenn es sogenannte "Mängel am Kaufobjekt" gibt? Gibt es bei Hunden eine Geld-Zurück-Garantie oder Schadensersatz für Tierarztkosten? Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller klärt auf...
Informationen zur Rechtslage von Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller
Wie wird der Kauf von Tieren und deren gesundheitliches Befinden vor dem Gesetz geregelt?
Tiere sind natürlich keine Sachen! Trotzdem finden die sachenrechtlichen Vorschriften auch auf unsere Vierbeiner Anwendung. Im Paragrafen 433 des BGB ist geregelt, dass der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat und der Verkäufer dazu verpflichtet ist, das Tier frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Ob ein Mangel bei einem Hund vorliegt, richtet sich auch nach den Paragrafen 434 und 435 des BGB. Wird beispielsweise ein Hund mit schwerer Erkrankung, der definitiv nicht zur Zucht geeignet ist, als Zuchthund verkauft, greifen diese Paragrafen.
Was ist beim Welpenkauf zu beachten?
Welpen können entweder bei einem gewerblichen Züchter oder von einer Privatperson erworben werden. Gesetzlich macht das einen großen Unterschied. Kauft man den Welpen beim gewerblichen Züchter, kommt einem beim Krankheitsfall eine wichtige Beweiserleichterung entgegen. Es wird nämlich beim Auftreten eines Mangels in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Tieres vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Das geht zu Lasten des Verkäufers. Die Regelung gilt aber nicht beim Kauf durch Privatpersonen.
Was kann ich generell tun, wenn der gekaufte Welpe einen Mangel aufweist?
Hier gibt es drei Möglichkeiten. Die erste wäre, den Kaufpreis zu mindern und einen Teilbeitrag der bezahlten Kosten zurückzuerhalten. Weiterhin gäbe es die Möglichkeit, den Kaufvertrag komplett rückabzuwickeln. Man würde den Hund also zurückgeben und dafür den vollen bezahlten Beitrag zurückerhalten, was allein emotional sehr problematisch wäre! Außerdem gäbe es die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, insbesondere für Tierarztkosten oder Behandlungskosten. Um bei einem gesundheitslichen Mangel ganz sicher zu gehen, rät Joachim Cäsar-Preller generell dazu, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen und keinen Erwerb per Handschlag zu tätigen.